Der Schwager einer Frau gilt als Nicht-Mahram; mit anderen Worten, er ist hinsichtlich der religiösen Vorschriften der Bedeckung wie ein fremder Mann zu behandeln.

Die Personen, denen gegenüber eine Ausnahme in Bezug auf die Bedeckung besteht, werden im folgenden Koranvers aufgeführt:
„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Keuschheit bewahren und ihre Reize nicht offen zeigen, außer dem, was sichtbar ist. Sie sollen ihre Kopftücher über ihre Brustschlitze ziehen und ihre Reize nicht offen zeigen außer gegenüber ihren Ehemännern, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehemänner, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehemänner, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder, den Söhnen ihrer Schwestern, den gläubigen Frauen, ihren rechten Besitzungen, den männlichen Bediensteten ohne sexuelles Verlangen oder den Kindern, die die weibliche Intimsphäre noch nicht wahrnehmen.“ (Sure an-Nur, 24:31)

Innerhalb dieser aufgeführten Kategorien ist der Schwager nicht enthalten.

Im familiären Umfeld kann es je nach gesellschaftlichen Gepflogenheiten vorkommen, dass man sich begegnet oder gemeinsam isst und trinkt. Dies kann bis zu einem gewissen Grad mit Nachsicht betrachtet werden. Dennoch ist es erforderlich, die Grenzen der religiösen Bedeckung in allen Situationen einzuhalten.

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