Da die genauen Details der Tätigkeit sowie deren Einfluss innerhalb des Bankensystems nicht vollständig bekannt sind, ist es schwierig, hierzu eine eindeutige Aussage zu treffen. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen: Tätigkeiten, die direkt mit verbotenen (haram) Handlungen wie Zinsen (Riba) verbunden sind, sind religiös problematisch. Ebenso gilt es als unzulässig, solche Handlungen zu unterstützen oder daran mitzuwirken.
Wenn eine Tätigkeit unmittelbar Teil eines nicht legitimen (nicht-halalen) Geschäftsfeldes ist und zur Entstehung eines verbotenen Produkts oder einer Dienstleistung beiträgt, fällt dies unter die religiöse Bewertung der „Unterstützung einer verbotenen Handlung“. Dies steht im Widerspruch zum koranischen Prinzip: „Und helft einander in Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht in Sünde und Übertretung“ (Sure al-Ma’ida, Vers 2).
Wenn jedoch die Tätigkeit nicht direkt Teil des verbotenen Produktionsprozesses ist, sondern lediglich ein allgemein nutzbares Produkt oder eine Dienstleistung bereitstellt, die auch für legitime Zwecke verwendet werden kann, liegt die Verantwortung bei der Person, die diese nutzt. In diesem Fall kann für den Anbieter keine direkte religiöse Verantwortung angenommen werden.
Wenn beispielsweise ein Produkt oder eine Software allgemein zugänglich ist und nicht speziell für nicht legitime Zwecke entwickelt wurde, ist es aus Sicht des Anbieters unproblematisch, wenn Dritte dieses für unerlaubte Zwecke verwenden. Anders verhält es sich jedoch, wenn gezielt Dienstleistungen für solche Institutionen erbracht werden (z. B. spezielle Entwicklung, Wartung oder Support), da dies als direkte Unterstützung gewertet werden kann.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Position innerhalb des Unternehmens. Wenn jemand Entscheidungsbefugnis hat, sollte besonders sorgfältig gehandelt werden. Ist man hingegen lediglich Angestellter ohne Einfluss auf die Art der angenommenen Aufträge und verpflichtet, bestimmte Aufgaben auszuführen, sollte man versuchen, sich möglichst von zweifelhaften Tätigkeiten fernzuhalten. Ist dies nicht möglich, kann dies unter Umständen als eine in der heutigen Zeit schwer vermeidbare Situation (allgemeine Notlage) betrachtet werden. In solchen Fällen sollte man die Tätigkeit auf das notwendige Maß beschränken und gleichzeitig nach Alternativen suchen.
Zusammenfassend gilt: Man sollte sich von Tätigkeiten fernhalten, die direkt zur Ausführung verbotener Handlungen beitragen. Im IT-Bereich hängt die Bewertung insbesondere von der Art der Tätigkeit, der Position im Unternehmen sowie der Entscheidungsfreiheit ab.
