Die Spende von Organen ist grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Deckung einer notwendigen (zarurî) Situation dient. Eine der Bedingungen hierfür ist, dass die spendende Person dadurch ihre eigene Gesundheit nicht gefährdet. Bei einer Haarspende ist eine solche Gefährdung von vornherein nicht gegeben; daher ist sie zulässig. Insbesondere wenn diese Spende dazu beiträgt, die Auswirkungen schwerwiegender und traumatischer Erkrankungen wie Krebs zumindest teilweise zu lindern oder zu mindern, kann sie sogar als empfehlenswert angesehen werden.
Dass die gespendeten Haare von nicht-mahram Personen gesehen oder offen getragen werden, begründet für die spendende Person keine religiöse Verantwortung. Denn mit der Trennung der Haare vom Körper geht auch die entsprechende Verpflichtung in Bezug auf diese Haare für die spendende Person nicht weiter einher.
