Bezüglich des Witr-Gebets wurden vom Propheten (s.a.w.) unterschiedliche Praktiken überliefert. Die Imame der Rechtsschulen haben auf Grundlage dieser Überlieferungen eigene Rechtsurteile (Ijtihad) gefällt, wodurch verschiedene fiqh-rechtliche Auffassungen entstanden sind, die die jeweiligen Lehrmeinungen der Rechtsschulen prägen. Auch das Verrichten des Gebets in der Form von 2+1 gehört zu diesen überlieferten Praktiken.
Nach der hanafitischen Rechtsschule wird das Witr-Gebet, wenn es individuell verrichtet wird, in drei Rak‘a mit zwei Sitzungen (Taschahhud) gebetet. Es besteht jedoch kein religiöser Einwand dagegen, hinter einem Imam aus einer anderen Rechtsschule zu beten, der das Witr-Gebet in der Form 2+1 verrichtet.
