Für eine Person, die sich ihrer Selbstbeherrschung nicht sicher ist, ist es nicht zulässig, während des Fastens den Ehepartner zu küssen. Denn ein solches Verhalten kann zur Erregung von Begierde, zu Handlungen, die das Fasten ungültig machen, oder zum Samenerguss führen. Tritt infolgedessen ein Samenerguss ein, so wird das Fasten ungültig. In diesem Fall setzt die betreffende Person das Fasten für den restlichen Tag fort, ist jedoch verpflichtet, diesen Tag nach dem Ramaḍān nachzuholen (Qaḍāʾ).

Für eine Person hingegen, die sich ihrer Selbstbeherrschung sicher ist, besteht kein Einwand dagegen, den Ehepartner zu küssen. So berichtete ʿĀʾischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein), dass der Prophet ﷺ während des Fastens seine Ehefrauen küsste und mit ihnen zusammen war.
(Ibn Mājah, Ṣiyām, 19; al-Muwaṭṭaʾ, Ṣiyām, 13)

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