Wenn eine fastende Person die von ihr zubereitete Speise kostet, wird das Fasten ungültig, sofern etwas davon geschluckt wird. Wird jedoch nichts hinuntergeschluckt, so gilt das Kosten ohne eine bestehende Notwendigkeit als makrūh (missbilligt). Das Fasten beschränkt sich nicht lediglich auf den Verzicht auf Essen und Trinken; vielmehr ist es auch eine Übung in Selbstdisziplin und Geduld. Das Probieren von Speisen wird daher als dem Sinn und Geist des Fastens widersprechend angesehen und ist zudem wegen der Gefahr des Verschluckens problematisch.
In bestimmten Fällen kann jedoch eine berechtigte Entschuldigung (ʿUdhr) vorliegen. Beispielsweise kann eine Frau, deren Ehemann schwierig oder besonders anspruchsvoll ist, gezwungen sein, den Salzgehalt oder Geschmack der Speise zu überprüfen. In solchen Situationen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie die Speise lediglich mit der Zungenspitze kostet, sofern nichts davon in den Rachen gelangt.
