Allah der Erhabene hat das Fasten denjenigen, die gesund und ansässig (d. h. nicht auf Reisen) sind und keinen entschuldbaren Hinderungsgrund haben, eindeutig zur Pflicht gemacht. Kranken, Reisenden und Personen mit anderen legitimen Entschuldigungen hat Er hingegen die Erlaubnis gewährt, das Fasten aufzuschieben, unter der Voraussetzung, dass sie die versäumten Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. (al-Baqara 2:185)
Daher ist es einer Person ohne gültige Entschuldigung nicht gestattet, anstelle des Fastens im Ramaḍān eine Fidya zu entrichten.
Die Zahlung einer Fidya anstelle des Fastens ist eine besondere Regelung für alte und dauerhaft geschwächte Menschen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie künftig zum Fasten in der Lage sein werden.
