„Schakk“ bedeutet Zweifel. Als „Tag des Zweifels“ bezeichnet man den Tag, an dem Unsicherheit darüber besteht, ob der Monat Ramadan bereits begonnen hat – also den dreißigsten Tag des Monats Schaʿbān. Wenn Zweifel darüber herrscht, ob der Ramadan eingetreten ist oder nicht, wird dieser Tag als Tag des Zweifels bezeichnet. Aus Vorsicht könnte man daran denken, diesen Tag fastend zu verbringen; jedoch hat der Gesandte Allahs (ﷺ) dies untersagt.
Zu diesem Thema sind vom Gesandten Allahs (ﷺ) folgende Überlieferungen überliefert:
„Wer am Tag des Zweifels fastet, der widersetzt sich Abū l-Qāsim (dem Propheten).“
(Tirmiḏī, Ṣaum 3)
„Keiner von euch soll ein oder zwei Tage vor dem Ramadan fasten – außer jemand, der ein Fasten pflegt, das er ohnehin regelmäßig einzuhalten gewohnt ist.“
(Nasāʾī, Ṣiyām 31)
Aus der zweiten Überlieferung wird deutlich, dass kein Einwand besteht, wenn jemand ein von jeher regelmäßig praktiziertes freiwilliges Fasten (wie etwa das Fasten Dāwūds) einhält und dieses zufällig auf den Tag des Zweifels fällt.
Für das Verbot des Fastens am Tag des Zweifels lassen sich verschiedene Weisheiten anführen: dass die Muslime kraftvoll und vorbereitet in den Ramadan eintreten, dass Beginn und Ende der gottesdienstlichen Handlungen sorgfältig geprüft und entsprechend beachtet werden und dass verhindert wird, dass ein solches Vorsichtsfasten zur Gewohnheit wird und dadurch Unsicherheit über den tatsächlichen Beginn des Ramadan entsteht.
