Die islamischen Vorschriften bezüglich des Verzehrs von Vögeln und Tieren werden anhand zweier Hauptkriterien verstanden: Bei Vögeln gilt, dass das Fleisch von Raubvögeln, die Krallen haben und diese benutzen, um ihre Beute zu fangen und zu fressen, nicht erlaubt ist. Vögel wie Falken, Habichte, Krähen, Fledermäuse, Geier, Raben, Adler und Milane, die mit ihren Krallen jagen, sind verboten. Vögel, die zwar Krallen haben, diese aber nicht als Waffen benutzen und ihre Nahrung nicht mit ihnen erbeuten, wie zum Beispiel Tauben, sind hingegen erlaubt.

Bei Landtieren ist das bestimmende Merkmal ihre Backenzähne. Tiere, die ihre Backenzähne als Waffen benutzen, sind verboten. Dazu gehören Wölfe, Füchse, Katzen, Löwen, Tiger, Hyänen, Elefanten, Hunde, Marder, Eichhörnchen, Leoparden, Affen und Frettchen. Tiere, die zwar Backenzähne haben, diese aber nicht als Waffen benutzen, wie Kamele, die sich von Gras und Stroh ernähren, sind jedoch erlaubt.

Die dritte Kategorie umfasst Tiere, die von Natur aus unrein oder schmutzig sind. Diese Tiere fangen ihre Beute weder mit Krallen noch mit Backenzähnen, werden jedoch aufgrund ihrer Natur als unrein angesehen. Diese Kategorie umfasst Kreaturen wie Igel, Mäuse, Skorpione, Schlangen, Zecken, Frösche, Land- und Meeresschildkröten, Maulwürfe und verschiedene Fliegenarten. Darüber hinaus gelten Teile von geschlachteten Tieren wie Hoden, Galle, Blase und Geschlechtsorgane ebenfalls als ungenießbar und werden als makruh (unerwünscht) betrachtet. Die Leber und Milz von Tieren sind jedoch erlaubt.

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