Nach der hanafitischen Schule ist das Verbot von berauschenden Getränken durch den Quran, die Sunnah und den Konsens (Ijma) festgelegt. Das Verbot von „hamr“ wird ausdrücklich in den Worten Allahs und den Hadithen des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) erwähnt. In dieser Schule gelten vier Arten von Getränken als haram:
- Hamr: Hamr ist ein unbehandelter und ungekochter roher Traubensaft, der sich von selbst fermentiert und scharf wird. Laut den beiden Imamen reicht die Fermentation des Getränks aus, um es berauschend zu machen; es ist nicht erforderlich, dass der Schaum entfernt wird. Laut Abu Hanifa muss das Getränk vollständig seinen Schaum verlieren und rein werden. Die mehr akzeptierte Ansicht ist die der beiden Imame.
- Tılâ: Wenn roher Traubensaft leicht gekocht wird und weniger als ein Drittel verdampft, und der verbleibende Teil fermentiert und scharf wird, ist dieses Getränk ebenfalls haram. Wenn zwei Drittel des gekochten Traubensafts verdampfen und süß (wie Melasse) wird, ist es erlaubt, es zu trinken. Solange nicht zwei Drittel des Traubensafts verdampfen, bleibt seine berauschende Wirkung bestehen.
- Seker (Nakîu’t-temr): Dieses Getränk wird aus frischem Datt Saft hergestellt, der ohne Kochen fermentiert und scharf wird. Getränke, die durch das Einweichen zerbrochener Datteln in heißem Wasser gewonnen werden, um ihre Süße zu extrahieren und dann fermentiert werden, sind haram.
- Nakîü’z-zebîb: Dieses Getränk wird aus getrocknetem Traubensaft hergestellt, der ohne Kochen fermentiert und scharf wird. Wenn getrocknete Trauben ihre Süße ins Wasser abgeben und berauschend werden, ist es haram.
Der Beweis für das Verbot dieser vier Getränke findet sich in dem Hadith: „Hamr wird aus diesen beiden Bäumen hergestellt: Trauben und Datteln.“ Der Konsens der Gefährten unterstützt ebenfalls das Verbot dieser Getränke. Da jedoch ihr Verbot durch vermutliche und nicht durch definitive Beweise festgelegt ist, wird ausgedrückt, dass das Verbot dieser Getränke weniger streng ist als das von hamr.