Nach der hanafitischen Rechtsschule ist der Verzehr von kleinen Landtieren (Hašarat) verboten. In den Büchern der islamischen Rechtslehre werden Hašarat als kleine Landtiere definiert, zu denen nicht nur Insekten, sondern auch Tiere wie Mäuse, Eidechsen und Schildkröten gehören. Die Hanafiten betrachten diese Tiere als „habā’is“ (unrein und für den Verzehr ungeeignet) und entscheiden daher, dass der Verzehr dieser Tiere verboten ist.
Die Hanafiten leiten dieses Urteil durch Analogieschluss (qiyas) von prophetischen Überlieferungen ab, die den Verzehr bestimmter kleiner Tiere ohne fließendes Blut verbieten. Zum Beispiel sagte der Prophet, als er nach dem Urteil über den Verzehr von Igeln gefragt wurde, dass es sich um „eine der unreinen Dinge“ handele (Abu Dawood, „Speisen“, 29). Ebenso verbot er den Verzehr von Eidechsenfleisch (Abu Dawood, „Speisen“, 27) und das Töten von Fröschen (Abu Dawood, „Adab“, 164-165; Nasa’i, „Jagd“, 36).
Im Lichte dieser Hadithe urteilen die hanafitischen Gelehrten, dass Tiere, die zur Klasse der Hašarat gehören, wie Mäuse, Schildkröten, Kakerlaken, Fliegen, Ameisen, Bienen, Spinnen und Skorpione, verboten sind. Die hanafitische Rechtsschule zählt alle solche kleinen Landtiere zur Kategorie der „habā’is“ und betont ihr Verbot aufgrund ihrer Unreinheit und Abscheulichkeit (Kāsānī, Badā’i‘ al-Ṣanā’i‘, 5/36; Maydānī, al-Lubāb, S. 348). Nach der hanafitischen Rechtsschule ist der Verzehr von Hašarat verboten, es sei denn, dies wird ausdrücklich in den islamischen Rechtstexten anders dargelegt.
