„[Das Fasten ist] eine begrenzte Anzahl von Tagen. Wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl an anderen Tagen fasten. Und für diejenigen, die dazu nicht imstande sind, ist eine Ersatzleistung (Fidya) zu entrichten: die Speisung eines Bedürftigen. Wer darüber hinaus freiwillig Gutes tut, so ist es besser für ihn. Doch dass ihr fastet, ist besser für euch, wenn ihr nur wüsstet.“
— Qurʾān, Sura al-Baqara 2:184
Der oben angeführte edle Vers enthält die Antwort auf die gestellte Frage. Demnach ist das Fasten im Monat Ramaḍān für jeden zurechnungsfähigen und religionsrechtlich verpflichteten Muslim verbindlich. Tritt jedoch während des Ramaḍān ein entschuldigender Grund ein, der das Fasten verhindert – wie etwa Krankheit oder Reise –, so hat die betreffende Person die versäumten Tage in gleicher Anzahl zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Ist jemand jedoch dauerhaft und auf keine Weise mehr in der Lage zu fasten, so ist erst dann für jeden versäumten Tag eine Fidya zu entrichten.
Daraus folgt, dass eine Person, die grundsätzlich in der Lage ist zu fasten – sei es innerhalb der vorgeschriebenen Zeit oder durch Nachholen (Qaḍāʾ) –, sich nicht durch die Zahlung von Fidya von ihrer Fastenverpflichtung befreien kann. Die Entrichtung von Fidya ist ausschließlich für diejenigen zulässig, die weder gegenwärtig noch zukünftig zum Fasten imstande sind. Hierzu zählen hochbetagte Menschen sowie Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden.
Zustände wie Schwangerschaft, Stillzeit, vorübergehende Krankheit oder Reise stellen zwar legitime Gründe dar, das Fasten vorübergehend auszusetzen, gelten jedoch nicht als Rechtfertigung für die Zahlung von Fidya. In solchen Fällen bleibt die Verpflichtung bestehen, die versäumten Fastentage zu einem geeigneten Zeitpunkt nachzuholen.
Selbst wenn eine Person – in der Annahme, nicht mehr genesen zu können, sei es aufgrund eigener Einschätzung oder auf ärztlichen Rat hin – das Fasten unterlässt und stattdessen Fidya entrichtet, später jedoch wieder gesund wird, hebt die bereits geleistete Fidya die Fastenpflicht nicht auf. In diesem Fall ist sie weiterhin verpflichtet, die versäumten Fastentage nachzuholen.
