Die Fidya ist eine Verpflichtung für Personen, die bei klarem Verstand sind, jedoch aufgrund von Alter, einer chronischen Krankheit oder eines dauerhaften Entschuldigungsgrundes nicht fasten können und bei denen auch künftig nicht zu erwarten ist, dass sie fasten können.

Die Alzheimer-Erkrankung weist unterschiedliche Schweregrade auf. Wenn eine Person trotz gewisser Beeinträchtigungen geistig noch zurechnungsfähig ist und weiß, was sie tut, ist sie zum Fasten verpflichtet. Kann sie jedoch nicht fasten und ist auch künftig nicht damit zu rechnen, dass sie dazu in der Lage sein wird, so ist sie zur Zahlung von Fidya verpflichtet.

Personen hingegen, die ihre geistigen Fähigkeiten vollständig verloren haben, sind nicht zum Fasten verpflichtet; ebenso wenig sind sie verpflichtet, das Fasten nachzuholen (Qaḍāʾ) oder Fidya zu leisten. Denn die Zurechnungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für religiöse Verpflichtungen. Fehlt der Verstand, entfällt auch die Verpflichtung. Sollte jedoch die geistige Gesundheit zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren, wird die betreffende Person erneut zum Fasten sowie zu anderen gottesdienstlichen Handlungen und religiösen Pflichten verpflichtet. Für den Zeitraum, in dem keine geistige Zurechnungsfähigkeit bestand, ist weder ein Nachholen (Qaḍāʾ) noch die Zahlung von Fidya erforderlich.

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