Weder der gesetzliche Vormund (Walī) des Verstorbenen noch eine andere Person darf anstelle des Verstorbenen die noch ausstehenden Fastentage nachholen. Fasten ist eine körperliche Form der Anbetung (ʿIbādah badanīyah), die persönlich von der betreffenden Person ausgeführt werden muss; eine Stellvertretung (Niyābah) bei körperlichen Gottesdiensten ist nicht erlaubt. Die einzige Ausnahme bildet die Pilgerfahrt (Ḥajj), bei der unter bestimmten Bedingungen eine Stellvertretung zulässig ist.
Dementsprechend besteht der richtige Weg nicht darin, im Namen des Verstorbenen zu fasten, sondern die Fidya für die Fasten zu entrichten, die er oder sie nicht einhalten konnte.
