Sind die verzehrten Speisen selbst halal (erlaubt), so macht die Tatsache, dass in dem betreffenden Restaurant auch Alkohol ausgeschenkt wird, weder die Speisen unerlaubt noch den dort essenden Menschen sündig.

Gibt es alternative gastronomische Einrichtungen, ist es vorzuziehen, diese zu wählen. Bestehen jedoch keine Alternativen oder ist deren Erreichbarkeit aufgrund weiter Entfernung oder erheblicher Umstände mit unzumutbarer Mühe verbunden, so ist es zulässig, in den vorhandenen Restaurants die erlaubten (halalen) Speisen zu konsumieren.

Categorized in: