Beim Erwerb eines Fahrzeugs über eine von einer Leasinggesellschaft bereitgestellte Finanzierung liegen im Wesentlichen zwei getrennte Rechtsgeschäfte vor: Zunächst gewährt die Leasinggesellschaft der betreffenden Person ein verzinsliches Darlehen; anschließend erwirbt die Person mit diesem Darlehen das Fahrzeug. Da das erste Rechtsgeschäft Zinsen beinhaltet, ist es nicht zulässig.

Die Leasinggesellschaft stellt das Geld mit der Bedingung zur Verfügung, es nach Ablauf einer bestimmten Frist mit einem Aufschlag zurückzuerhalten. Dies fällt sowohl unter ribā al-faḍl als auch unter ribā an-nasīʾa und ist daher islamrechtlich nicht erlaubt.

Bei Ratenkäufen ist ein Preisunterschied zwischen Barzahlung und Zahlung auf Termin für sich genommen nicht problematisch. In dem hier beschriebenen Fall wird jedoch nicht eine Ware, sondern Geld gegen Geld veräußert. Der Aufschlag bei der gestundeten Rückzahlung derselben Währung ist nach islamischem Recht unzulässig. Daher ist der Erwerb eines Fahrzeugs auf diesem Wege grundsätzlich nicht erlaubt, sofern keine echte Notlage (ḍarūra) vorliegt.

Demgegenüber sind Leasingverträge zulässig, die tatsächlich auf einem Mietverhältnis beruhen und am Ende der Laufzeit entweder den Erwerb des Fahrzeugs zum dann aktuellen Marktwert oder dessen Rückgabe ermöglichen. In solchen Modellen wird das Fahrzeug gemietet; eine verzinsliche Verschuldung liegt nicht vor.

Ergebnis:
Der Erwerb eines Fahrzeugs über ein Leasingmodell, das faktisch auf einem verzinslichen Darlehen beruht, ist nicht zulässig. Zulässig sind hingegen Leasingverträge, die auf einem echten Mietvertrag basieren und am Ende der Laufzeit eine Kaufoption vorsehen, ohne dass ein Zinsgeschäft zugrunde liegt.

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