In einem nichtmuslimischen Land ist es grundsätzlich zulässig, in einem Markt zu arbeiten, der einem nicht selbst gehört, und im Rahmen der allgemeinen Tätigkeit die von den Kunden gekauften Waren – auch wenn sich darunter Alkohol oder Schweinefleisch befinden – unterschiedslos einzupacken und auszuhändigen.
Denn die betreffende Person ist weder Verkäufer noch Hersteller dieser verbotenen Produkte und beteiligt sich auch nicht gezielt an deren Vermarktung, sondern erfüllt lediglich eine allgemeine dienstliche Aufgabe. Die Verantwortung für den verbotenen Aspekt liegt vielmehr bei der Entscheidung des Kunden sowie bei der geschäftlichen Tätigkeit des Inhabers.
Zwar ist eine Tätigkeit, bei der man nicht unmittelbar mit solchen Produkten in Berührung kommt, vorzuziehen und eher mit Taqwā (Gottesbewusstsein) vereinbar; unter Bedingungen tatsächlicher finanzieller Notwendigkeit ist eine solche Beschäftigung jedoch nicht verboten (ḥarām), sondern religiös zulässig.
