Mit dem Fortschritt der modernen Medizin und Technologie ist es heute möglich geworden, das Geschlecht eines ungeborenen Kindes festzulegen. Mit der Bestimmung des Geschlechts ist hier gemeint, dass die Eltern bewusst auswählen, ob ihr Kind männlich oder weiblich sein soll.

Der Wunsch, einen Sohn oder eine Tochter zu haben – also eine innere Neigung zu einem bestimmten Geschlecht – ist menschlich, natürlich und entspricht der menschlichen Veranlagung. In diesen natürlichen Prozess einzugreifen, bedeutet jedoch, sich mit dem göttlichen Willen und der göttlichen Bestimmung nicht zufriedenzugeben und in die göttliche Vorherbestimmung einzugreifen. Dies ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

Eine solche Maßnahme kann nur in Fällen zwingender Notwendigkeit als erlaubt angesehen werden. Wenn beispielsweise bei den Eltern eine schwerwiegende erbliche Erkrankung vorliegt, die ausschließlich ein bestimmtes Geschlecht betrifft, ist es in einem solchen Fall gestattet, die medizinischen Möglichkeiten zur Geschlechtsbestimmung des Kindes zu nutzen. Denn in diesem Zusammenhang erhält der Eingriff den Charakter einer medizinischen Behandlung.

Allerdings muss sorgfältig geprüft werden, ob eine solche Notwendigkeit oder ein entsprechender Bedarf tatsächlich vorliegt, und es sollten hierzu fachärztliche Gutachten eingeholt werden.