Das Fasten am Tag des Zweifels (yawm asch-schakk) – also am 30. Tag des Monats Schaʿbān, wenn der Beginn des Monats Ramadan ungewiss ist – wurde vom Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) verboten. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig (nicht erlaubt), an diesem Tag zu fasten.
Hinter diesem Verbot können mehrere Weisheiten stehen: dass die Muslime den Monat Ramadan in einem Zustand von Kraft und Frische beginnen, dass sie den Beginn und das Ende der gottesdienstlichen Handlungen sorgfältig prüfen und entsprechend handeln, und dass verhindert wird, dass sich das vorzeitige Fasten zur Gewohnheit entwickelt und dadurch Unsicherheit über den tatsächlichen Beginn des Ramadan entsteht.
Zu diesem Thema wird folgende Überlieferung (Hadith) überliefert:
„Wer am Tag des Zweifels fastet, hat sich Abū’l-Qāsim (dem Gesandten Allahs, Friede und Segen seien auf ihm) widersetzt.“
(al-Buḫārī, Ṣaum, 11; at-Tirmiḏī, Ṣaum, 3; an-Nasāʾī, Ṣiyām, 37)
