Der Freitag gilt für Muslime als ein Festtag. Den Fastentag ausschließlich auf diesen Tag zu legen, wurde vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) untersagt. In einem Hadith sagte der Gesandte Allahs:
„Hebt unter den Nächten nicht ausschließlich die Freitagnacht für das Gebet hervor und bestimmt unter den Tagen nicht ausschließlich den Freitag zum Fasten. Es sei denn, jemand hat ein regelmäßiges Fasten, das auf diesen Tag fällt.“
(Muslim, Ṣiyām, 148)
Allein am Freitag oder allein am Samstag zu fasten gilt als makrūh (missbilligt). Denn der Freitag ist ein Festtag für die Gläubigen. Zum Geist dieses Festtages gehört es, dass man nicht fastet und an der gemeinschaftlichen Freude teilnimmt. Der Samstag hingegen ist ein besonderer Tag der Juden; daher wird es als unpassend angesehen, ausschließlich an diesem Tag zu fasten, um eine Nachahmung zu vermeiden.
Daher sollte man auch bei Nachholfasten (Qaḍāʾ) vermeiden, freiwillig planbare Fastentage gezielt auf diese Tage zu legen. Wird ein solches Fasten dennoch gehalten, so ist es gültig (ṣaḥīḥ), und die Fastenpflicht der betreffenden Person gilt damit als erfüllt.
