Aus islamrechtlicher Sicht ist der Verkauf von Produkten zulässig, die an sich nicht verboten (ḥarām) sind und keine Inhalte aufweisen, die dem islamischen Glauben (ʿAqīda) oder religiösen Grundsätzen widersprechen. Wie der Käufer die erworbene Ware anschließend verwendet, liegt grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortung.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit Sicherheit bekannt ist, dass eine bestimmte Person eine unerlaubte Handlung begehen will und dabei genau den von uns erworbenen Gegenstand verwenden wird. In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, ihr diesen Gegenstand zu verkaufen oder zu überlassen. So ist etwa der Verkauf eines Messers grundsätzlich erlaubt; beabsichtigt jedoch jemand ausdrücklich, damit eine Person zu töten, so darf ihm dieses Messer weder verkauft noch ausgehändigt werden.

Was geschäftliche Handlungen im Zusammenhang mit religiösen Ritualen anderer Glaubensgemeinschaften betrifft, so hängt deren Zulässigkeit davon ab, ob das betreffende Ritual einen Widerspruch zum islamischen Glauben darstellt. Wenn beispielsweise ein Anlass die Geburt von ʿĪsā (Jesus, Friede sei auf ihm) betrifft, so handelt es sich zwar um eine Feier einer anderen Religion, jedoch enthält dies aus islamischer Sicht keine an sich negative Bedeutung. Muslime feiern kein Weihnachten, da es sich um ein religiöses Fest einer anderen Glaubensgemeinschaft handelt. Sie haben ihre eigenen religiösen Feste und gottesdienstlichen Handlungen, die sie entsprechend begehen. Dennoch ist es unbedenklich, bei solchen Gelegenheiten geschäftliche und zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen.

Wenn der Verkauf in diesem Zusammenhang als zulässig gilt, besteht auch kein Einwand dagegen, von erlaubten (ḥalāl) Speisen und Getränken zu kosten, die den dort Handelnden angeboten werden.

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