Eine Frau, die schwanger ist oder ihr Kind stillt, muss die Fastentage, die sie nicht einhalten kann, zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Da sie in erster Linie zum Nachholen (Qaḍāʾ) dieser Fastentage verpflichtet ist, ist sie nicht zusätzlich zur Zahlung einer Fidya verpflichtet.

Zur Zahlung der Fidya sind vielmehr diejenigen verpflichtet, die niemals – also lebenslang – die Kraft haben werden zu fasten. Dazu gehören sehr alte Menschen sowie Kranke, bei denen kaum noch Hoffnung auf Genesung besteht.

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