Wenn eine Person sich bewusst ist, dass sie fastet, und während der Gebetswaschung (Wuḍūʾ) beim Spülen des Mundes Wasser in den Rachen gelangt, dann ist nach der ḥanafītischen Rechtsschule (Ḥanafī-Madhhab) das Fasten ungültig, und es ist erforderlich, einen Tag nachzuholen (Qaḍāʾ). In der fiqh-rechtlichen Terminologie wird dies als ḥaṭaʾan essen oder trinken bezeichnet, das heißt: Obwohl keine Absicht bestand, etwas zu schlucken, gelangt in einem Zustand bewussten Fastens etwas in den Rachen.

Unabsichtliches Essen oder Trinken aus Vergessenheit heraus bricht das Fasten nicht. Das versehentliche (ḥaṭaʾan) Essen oder Trinken bei Bewusstsein hingegen bricht das Fasten und macht Qaḍāʾ erforderlich.

Nach der schāfiʿītischen Rechtsschule (Schāfiʿī-Madhhab) hingegen bleibt das Fasten gültig, wenn jemand in dem Wissen, dass er fastet, den Mund in normaler Weise spült und dabei unbeabsichtigt Wasser in den Rachen gelangt. Nimmt er jedoch übermäßig viel Wasser in den Mund (übertriebenes Spülen) und gelangt dadurch Wasser in den Rachen, dann wird das Fasten ungültig.

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