Wenn man beim Wuḍūʾ (der rituellen Gebetswaschung) Wasser in den Mund nimmt und es anschließend wieder ausspuckt, so bricht das Schlucken der im Mund verbleibenden Restfeuchtigkeit das Fasten nicht. Es genügt, das Wasser nach dem Spülen auszuspucken. Die geringe Feuchtigkeit, die möglicherweise im Mund zurückbleibt, hat in scharʿī-rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung für die Gültigkeit des Fastens.
Aus Vorsicht (Iḥtiyāṭ) ist es jedoch empfohlen (mustaḥabb), nach dem Spülen ein weiteres Mal auszuspucken; verpflichtend (farḍ) ist dies jedoch nicht.
