So wie es im Islam Tage gibt, an denen das Fasten verpflichtend oder empfohlen ist, gibt es auch Tage, an denen das Fasten verboten oder unerwünscht ist.
Streng verboten ist das Fasten an den Feiertagen (ʿĪd-Tagen). Der Gesandte Allahs (ﷺ) hat mitgeteilt, dass am ersten Tag des Ramadanfestes (ʿĪd al-Fiṭr) sowie an den vier Tagen des Opferfestes (ʿĪd al-Aḍḥā) nicht gefastet werden darf. Dieses Verbot beruht darauf, dass die Festtage Tage des Essens, Trinkens und der Freude sind. Das Ramadanfest gilt als gemeinsames Fastenbrechen nach einem Monat des Fastens, während das Opferfest eine Zeit der Bewirtung und des Teilens im Zeichen der für Allah dargebrachten Opfer ist.
Für Pilger ist es ebenfalls nicht angebracht, am 8. Tag des Dhū l-Ḥiddscha (Yaum at-Tarwiya) und am 9. Tag (Yaum ʿArafah) zu fasten. Der Gesandte Allahs (ﷺ) untersagte denjenigen, die sich in ʿArafāt befinden, das Fasten, und betonte, dass es während der Pilgerfahrt wichtiger sei, körperlich stark zu bleiben.
Darüber hinaus ist das Fasten an einigen Tagen aus verschiedenen Gründen makrūh (missbilligt). Es gilt als makrūh tanzīhan, ausschließlich am Freitag oder Samstag zu fasten sowie insbesondere nur am zehnten Tag des Monats Muḥarram (ʿĀschūrāʾ-Tag). Ebenso ist das Fasten am letzten Tag des Monats Schaʿbān (Yaum asch-Schakk – „Tag des Zweifels“) missbilligt, da es dem Hadith widerspricht, der verbietet, dem Ramadan durch ein oder zwei vorweggenommene Fasttage zuvorzukommen.
Ferner wurde das durchgehende Fasten ohne Unterbrechung zwischen zwei Tagen (Ṣawm al-Wiṣāl) vom Gesandten Allahs (ﷺ) untersagt. Frauen, die sich in der Menstruation (Ḥaiḍ) oder im Wochenbett (Nifās) befinden, sind in dieser Zeit vom Fasten befreit; für sie ist das Fasten währenddessen unzulässig. Nach dem Ramadan müssen sie jedoch die versäumten Fasttage nachholen.
