Allah der Erhabene spricht:

„Es ist euch erlaubt, in den Nächten des Fastens euren Ehefrauen beizuwohnen. Sie sind euch ein Gewand, und ihr seid ihnen ein Gewand. Allah wusste, dass ihr euch selbst betrogen habt; da wandte Er sich euch gnädig zu und vergab euch. So verkehrt nun mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Esst und trinkt, bis sich für euch der weiße Faden der Morgendämmerung vom schwarzen Faden der Nacht klar unterscheidet. Danach vollendet das Fasten bis zum Einbruch der Nacht. Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch zum Iʿtikāf in den Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die von Allah gesetzten Grenzen – kommt ihnen nicht nahe. So legt Allah den Menschen Seine Zeichen klar dar, damit sie gottesfürchtig werden.“
(al-Baqara, 2:187)

Wie aus diesem edlen Vers eindeutig hervorgeht, ist es in den Nächten des Ramadan – mit Ausnahme derjenigen, die sich im Iʿtikāf befinden – erlaubt, mit dem Ehepartner Geschlechtsverkehr zu haben. Das Verbot des ehelichen Verkehrs, das während des Fastens am Tage gilt, endet mit dem Fastenbrechen (Iftar) und bleibt bis zum Beginn der Morgendämmerung (Imsak) aufgehoben.

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