Wo das Recht Allahs betroffen ist, kann von einem Vorrang der Rechte von Menschen keine Rede sein. Zwar haben Ehepartner gegenseitige Rechte über­einander, doch dürfen diese niemals die Erfüllung verpflichtender Gottesdienste verhindern. Daher verrichtet eine Frau ihre verpflichtenden gottesdienstlichen Handlungen wie das Gebet, das Fasten im Ramadan oder die Pilgerfahrt auch dann, wenn ihr Ehemann keine Erlaubnis erteilt.

Möchte eine Frau jedoch ein freiwilliges (nafl) Fasten einhalten, so sollte sie die Erlaubnis ihres Ehemannes einholen, da dieser in einer solchen Situation ein berechtigtes Bedürfnis nach ihr haben kann. Beginnt sie ein freiwilliges Fasten ohne seine Zustimmung, ist der Ehemann berechtigt, sie zum Abbruch des Fastens aufzufordern. Wird das Fasten daraufhin gebrochen, holt sie es zu einem späteren Zeitpunkt nach – entweder mit seiner Erlaubnis oder zu einer Zeit, in der er nicht anwesend ist.

Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

„Es ist einer Frau nicht erlaubt, freiwillig zu fasten, während ihr Ehemann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.“
(Muslim, Zakāt, 107)

Es ist offenkundig, dass diese Regelung zahlreiche Weisheiten in sich trägt, die auf die Wahrung von Harmonie und Ausgewogenheit im ehelichen Leben abzielen.

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