Damit das Fasten verpflichtend ist, muss eine Person sowohl urteilsfähig (ʿāqil) als auch geschlechtsreif (bāligh) sein. Dementsprechend sind Kinder sowie diejenigen, die das Pubertätsalter erreicht haben, aber nicht urteilsfähig sind, von dieser Pflicht befreit. Der Gesandte Allahs ﷺ erklärte dieses Prinzip in folgender Aussage:

„Von drei Personen ist das Schriftstück (der Verantwortung) aufgehoben: vom Kind bis es die Pubertät erreicht, vom Geisteskranken bis er wieder geistige Klarheit erlangt, und vom Schlafenden, bis er erwacht.“
(al-Buchārī, Ḥudūd, 22; Abū Dāwūd, Ḥudūd, 17; al-Tirmidhī, Ḥudūd, 1)

Nichtsdestotrotz wird es als empfehlenswerte und lobenswerte Praxis betrachtet, Kinder von klein auf zum Fasten zu ermutigen, um sie an religiöse Handlungen zu gewöhnen.

Categorized in: