Die Reinheit des Ortes, an dem das Gebet verrichtet wird, gehört zu den Bedingungen für die Gültigkeit des Gebets. Orte wie Toiletten sind selbst dann, wenn sie sauber sind, nicht dem Respekt angemessen, der dem Gebet gebührt. Das Gebet ist ein Akt, in dem wir unsere Dienerschaft Allah darbringen und in gewisser Weise in vertraulichem Gespräch und Anrufung (Munādschāt) mit Ihm stehen. Deshalb gilt das Verrichten des Gebets an solchen Orten als makrūh (missbilligt).
Makrūh bedeutet hier: An einem solchen Ort sollte man nicht beten; wird das Gebet dennoch verrichtet, so ist die Gebetspflicht erfüllt.
In Situationen wie der Ihren – Aufenthalt in einem nichtmuslimischen Land, Schwierigkeiten, einen geeigneten Gebetsort zu finden, oder Zeitmangel – kann das Makrūh-Urteil entfallen. Besonders zugunsten gilt, dass Behindertentoiletten meist geräumiger, seltener genutzt und daher sauberer sind. Ein weiterer mildernder Faktor kann sein, dass sich das WC-Becken in einer Ecke befindet und der verbleibende Bereich vom Toilettenbereich abgegrenzt ist.
Zusammenfassend: Das Gebet sollte nicht an Orten verrichtet werden, die dem Gebet nicht die gebührende Würde geben. Kann jedoch kein anderer geeigneter Ort gefunden werden, darf man dort beten, sofern der Gebetsplatz sauber ist und beispielsweise eine Gebetsmatte verwendet wird.
Und Allah weiß es am besten.
