Nach der hanafitischen Rechtsschule wird die Zeit, in der die Sonne anfängt, gelb zu werden, also der letzte Teil der Nachmittagszeit, als Kerahet-Zeit betrachtet. In dieser Zeit Nafl-Gebete zu verrichten oder das Pflichtgebet bis zu dieser Zeit zu verzögern, wird aufgrund der Nähe zur Verbotenheit als „tahrimen mekruh“ angesehen, was bedeutet, dass es fast haram (verboten) ist. (Ibn Abidin, Reddü’l-Muhtar ala’d-Dürri’l-Muhtar, 2 /30-32)

Categorized in: